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BPatG, 11.03.1977 - 5 W (pat) 4/77 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.10.1977 - I ZB 16/76
Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr eines …
Aus diesen Gründen kann auch nicht der Meinung des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) in seinem Beschluß vom 11. März 1977 - 5 W (pat) 4/77 (Mitt. Dt. PatAnw. 1977, 111) beigetreten werden, der - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - gemeint hat, die Vorauszahlung der (Gebrauchsmuster-) Verlängerungsgebühr sei eine echte, die Gebühr abgeltende Zahlung mit allen, sofort eintretenden gesetzlichen Wirkungen, die dem Schuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit den Fortbestand seines Schutzrechts für die Zeit sichere, für die die Zahlung geleistet werde, so daß eine bis zum Fälligkeitstage eintretende Änderung des Tarifs die bereits eingetretene Wirkung der Zahlung unberührt lasse. - BGH, 21.10.1977 - I ZB 4/77
Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr für …
Aus diesen Gründen kann auch nicht der Meinung des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) in seinem Beschluß vom 11. März 1977 - 5 W (pat) 4/77 (Mitt. Dt. PatAnw. 1977, 111) beigetreten werden, der - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - gemeint hat, die Vorauszahlung der (Gebrauchsmuster-) Verlängerungsgebühr sei eine echte, die Gebühr abgeltende Zahlung mit allen, sofort eintretenden gesetzlichen Wirkungen, die dem Schuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit den Fortbestand seines Schutzrechts für die Zeit sichere, für die die Zahlung geleistet werde, so daß eine bis zum Fälligkeitstage eintretende Änderung des Tarifs die bereits eingetretene Wirkung der Zahlung unberührt lasse. - BGH, 21.10.1977 - I ZB 5/77
Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr für …
Aus diesen Gründen kann auch nicht der Meinung des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) in seinem Beschluß vom 11. März 1977 - 5 W (pat) 4/77 (Mitt. Dt. PatAnw. 1977, 111) beigetreten werden, der - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - gemeint hat, die Vorauszahlung der (Gebrauchsmuster-) Verlängerungsgebühr sei eine echte, die Gebühr abgeltende Zahlung mit allen, sofort eintretenden gesetzlichen Wirkungen, die dem Schuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit den Fortbestand seines Schutzrechts für die Zeit sichere, für die die Zahlung geleistet werde, so daß eine bis zum Fälligkeitstage eintretende Änderung des Tarifs die bereits eingetretene Wirkung der Zahlung unberührt lasse.